Das Whistleblower-Schutzgesetz steht kurz vor dem Inkrafttreten

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower Protection Act) wird bereits am 1. August 2023 in Kraft treten.

GESETZ ZUM SCHUTZ VON WHISTLEBLOWERN

Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower Protection Act) wird am 1. August 2023 in Kraft treten.

Zweck des Gesetzes ist in erster Linie der Schutz von Arbeitnehmern (Whistleblowern) vor Vergeltungsmaßnahmen seitens der Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer bestimmte schwere Verstöße melden.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Gesetzes:

Geschützt werden z. B. Arbeitnehmer, die einen möglichen Verstoß melden, der bei ihrem Arbeitgeber stattgefunden hat oder stattfinden wird und der die Merkmale eines Verbrechens oder einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von mindestens 100.000 CZK aufweist oder der gegen das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern oder gegen Rechtsvorschriften in bestimmten Bereichen verstößt.

Whistleblower und andere Personen werden vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt (z. B. Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Lohnkürzung, Änderung der Arbeitszeit usw.).

Anonyme Whistleblower sind nicht geschützt.

Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten müssen ein internes System zur Meldung von Missständen einrichten.

  • Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten sind verpflichtet, das System bis zum 15. Dezember 2023 einzuführen.
  • Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2023 ein System einzurichten.

Bitte beachten Sie, dass zentrale Meldesysteme (z. B. auf Konzernebene) überarbeitet werden müssen.

Insbesondere hat die Person, die Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt ist, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Für die Pflichtverletzung wird eine Geldstrafe von bis zu 400.000 CZK / 1.000.000 CZK verhängt.

Bitte beachten Sie, dass zentrale Meldesysteme (z. B. auf Konzernebene) überarbeitet werden müssen.

Insbesondere hat die Person, die Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt ist, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Für Pflichtverletzungen wird eine Geldstrafe von bis zu 400.000 CZK / 1.000.000 CZK verhängt.

Umkehr der Beweislast bei Rechtsstreitigkeiten - es muss bewiesen werden, dass der Hinweisgeber keine Vergeltungsmaßnahmen ergriffen hat.

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